Verein

Elterninitiative
Der Verein Rappelkiste e. V. ist ein gemeinnütziger Verein. Alle Eltern, die ihre Kinder in der Rappelkiste betreuen lassen, treten dem Elternverein bei.
Ein Mal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
Gemäß der jeweils geltenden Satzung ist eine bestimmte Anzahl an Elternstunden (derzeit 15 im Jahr) festgelegt, die jährlich abgeleistet oder ersatzweise gezahlt werden müssen.
Auch der monatlich zu leistende Vereinsbeitrag wird hier festgelegt.
Das Mittagessen bekommen wir vom Bio- Restaurant Weissenstein im Königstor.
Vorstand und Ehrenämter
Der Vereinsvorstand der Rappelkiste e. V. besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, welche von Eltern besetzt werden. Vorstandsmitglieder sind aufgrund ihrer umfangreicheren, ehrenamtlichen Tätigkeiten von den zu leistenden Elternstunden befreit.
Weitere Ehrenämter werden gegen Elternstunden abgeleistet.
Satzung
Satzung des Vereins „Rappelkiste e.V.“
§ 1
Der Verein führt den Namen „Rappelkiste e.V. – Verein zur Förderung der Kleinkinderbetreuung“
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel erfolgt unter der Nr. 2347. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies soll erreicht werden u. a. durch die Einrichtung und den Betrieb eines Kindergartens. Insbesondere macht sich der Verein zur Aufgabe, bei der Entwicklung von Erziehungskonzeptionen mitzuwirken und die Elternarbeit und –mitverantwortung in Kinder- und Krabbelgruppen zu fördern.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und im Streitfall die Mitgliederversammlung (MV) mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist mit einer dreimonatigen Frist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Beschlussfassung ist die MV zuständig. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der MV (§5).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 4 Mitgliederversammlung (MV)
a) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
c) Die Einberufung einer MV erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied in dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
d) Die MV als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Hier sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
e) Die MV entscheidet z. b. auch über:
I) Gebührenbefreiung
II) Aufgaben des Vereins
III) An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz
IV) Beteiligung an Gesellschaften
V) Genehmigung aller Geschäftsordnung für den Vereinsvorstand
VI) Mitgliederbeiträge §5
VII) Satzungsänderungen §7
VIII) Auflösung des Vereins §7
f) Jede satzungsgemäß einberufene MV wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
g) Die MV fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt jeweils die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei oder drei Stellvertretern / Stellvertreterinnen. Diese werden von der MV mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen, auch den Zweck des Vereins, kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur MV hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 8 Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder dies bei der MV beschließen. Über diesen Punkt kann nur abgestimmt werden, wenn die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung der Einladung zur MV als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
§ 9 Vereinsvermögen
Bei Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder der Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein DAKITS e.V. mit Sitz in Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Beschluss
Diese Satzung wurde beschlossen am 16.10.2008 (siehe Protokoll der Sitzung vom 16.10.2008). Die Satzungsergänzung in § 9 (ausschließliche gemeinnützige Verwendung des Vermögens durch DAKITS e.V.) wurde beschlossen am 01.12.2010 (siehe Protokoll der Sitzung vom 01.12.2010). Die Satzungsänderung in § 6 (zwei oder drei Stellvertretern/ Stellvertreterinnen) wurde beschlossen am 21.11.2012 (siehe Protokoll der Sitzung vom 21.11.2012).